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Masernschutzgesetz im Kontext Schule
Wie Sie sicherlich wissen, ist das Masernschutzgesetz zwischenzeitlich auch vom Bundesrat verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Masernschutzgesetz ist am 1.3.2020 in Kraft getreten und betrifft im Zusammenhang mit Schule alle Personen, die jünger als Jahrgang 1970 sind und in einer Schule oder in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) beschult / betreut werden oder Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht nur für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch für Praktikanten und Ehrenamtliche etc., die regelmäßig in der Schule tätig sind. Sie müssen einen ausreichenden Impfschutz oder die Immunität gegen Masern nachweisen. Alternativ kann auch eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung nachgewiesen werden.
Wir haben die Eltern in einem Brief über die Nachweispflicht informiert. Für alle Schülerinnen und Schüler sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits an unserer Schule beschult / betreut werden bzw. an unserer Schule arbeiten, gilt eine Nachweisfrist bis zum 31.07.2021. Bitte zeigen Sie nur das Original bzw. eine beglaubigte Kopie vor!
Alle Kinder, die wir zum neuen Schuljahr 2020/21 in das erste Schuljahr einschulen werden, werden wir ebenfalls rechtzeitig informieren.